Entlastungsleistungen
Wir informieren Sie hier über Entlastungsleistungen nach §45b. Vereinbaren Sie gerne mit uns einen Termin. Wir sind für Sie da!
Was sind Entlastungsleistungen?
Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Ambulante Pflegedienste, Betreuungsmitarbeiter*innen oder geschulte Ehrenamtliche, die eine Zulassung bei den Pflegekassen haben, übernehmen für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben. So sind die Pflegebedürftigen gut versorgt und die Angehörigen können neue Kraft tanken.
Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter
- Tages- und Nachtpflege, auch die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionskosten
- Kurzzeitpflege
Angebote zur Unterstützung im Alltag werden häufig "niedrigschwellige Betreuungsangebote" genannt. Sie sind besonders für Demenzerkrankte interessant, da durch kreative Tätigkeiten die Fähigkeiten erhalten oder noch einmal verbessert werden können. Für körperlich Eingeschränkte können Bewegungs- und Koordinationsgruppen ein passendes Angebot sein. Konkret kann das beispielsweise so aussehen:
- Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen
- Kreativangebote
- Gespräche
- Erinnerungspflege
- Spaziergänge in der nahen Umgebung
- bei Bedarf Begleitung zum Arzt, zu Behörden und zu Konzerten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Entlastungsbetrag auch für ambulante Pflegeleistungen genutzt werden. Personen mit Pflegegrad 1 können sämtliche notwendigen Leistungen durch einen Pflegedienst erhalten. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Waschen und Anziehen, ausgenommen. Diese dürfen ausschließlich mit den Pflegesachleistungen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag steht lediglich für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung, wie etwa Hilfe im Haushalt und Alltagsgestaltung.
Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen?
Alle Pflegebedürftigen, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen.
Was muss bei der Kostenübernahme beachtet werden?
Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Jede*r hat einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die Pflege zu Hause erfolgt.
Allerdings muss beachtet werden, dass die Leistung nur gezahlt wird, wenn die entsprechenden Rechnungen eingereicht wurden. Es gilt das so genannte Kostenerstattungsprinzip. Die Pflegeversicherung erstattet den Betrag nur, wenn ein zugelassener Dienst die Leistung erbracht hat und die erstellte Rechnung vorliegt.
Der ambulante Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn eine Abtretungserklärung abgegeben wurde. Mit diesem Formular gestattet der Kunde/die Kundin dem Dienstleister den Datenaustausch mit der Pflegeversicherung.
Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen?
Werden im Monat nicht 125 Euro ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Wenn der Pflegebedürftige beispielsweise im Krankenhaus war und im November nur 25 Euro für Entlastungsleistungen ausgegeben hat, stehen ihm im Dezember die restlichen 100 Euro vom November sowie die 125 Euro vom Dezember zur Verfügung. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, kann dieses ins neue Kalenderhalbjahr übertragen werden. Am 30. Juni des Folgejahres verfällt der Restbetrag.