Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
Hier erläutern wir Ihnen Ihren Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie die gesetzliche Grundlage. Wir beraten Sie dazu gerne.
Gesetzliche Grundlage und Erläuterung
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.
Hierbei wird zwischen Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel einem Pflegebett, und Pflegeverbrauchsmitteln unterschieden.
Mit Pflegeverbrauchsmitteln sind Einmalprodukte zur Pflege gemeint. Diese können zum Beispiel Krankenunterlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel usw. sein. Pflegeverbrauchsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, sofern ein Pflegegrad vorliegt. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgelistet.
Die derzeitige Pauschale, die die Pflegekasse zur Finanzierung Ihrer Pflegeverbrauchsmittel übernimmt, liegt bei 40,00 € monatlich. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5.
• Die Pflege muss zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen.
• Die Pflege wird von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt.
Wie wir Sie unterstützen
Der ambulante Pflegedienst Norzel berät Sie zu allen Möglichkeiten der Beantragung von Pflegeverbrauchsmaterial. Wir können Sie unterstützen bei der Suche nach angemessenen Produkten und bei der Beantragung bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Wir helfen Ihnen bei der Suche nach einem Sanitätshaus und bei der Bestellung nach Genehmigung durch Ihre Pflegekasse.